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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 61 FamFG – B ... / II. Einzelfälle im Familienrecht.

Andreas Oeley
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Rn 3

Vermögensrechtliche Angelegenheiten sind: VA-Sachen gem §§ 111 Nr 7, 217 ff, wobei hier die Sonderregelung des § 228 zu beachten ist; Unterhaltssachen gem §§ 111 Nr 8, 231 ff einschl des keine Familienstreitsache darstellenden Verfahrens über die Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten nach § 64 II 3 EStG (BGH FamRZ 14, 646) sowie des nach § 237m dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verbindbaren Unterhaltsverfahrens; Güterrechtssachen gem §§ 111 Nr 9, 261 ff u regelmäßig auch die sonstigen Familiensachen gem §§ 111 Nr 10, 266 ff, wie zB der Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting (BGH FamRZ 99, 648). Diese Angelegenheiten beruhen zwar allesamt auf einem nichtvermögensrechtlichen Verhältnis, nämlich der Ehe oder der Verwandtschaft, rechnen aber, weil sie eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben, zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen. Die Einordnung gilt auch für Ansprüche, die – wie zB der Auskunftsanspruch – ihrem Wesen nach der Vorbereitung oder Feststellung v vermögensrechtlichen Ansprüchen dienen (BGH FamRZ 82, 787). Nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten sind: Ehesachen gem § 111 Nr 1, 121 ff; Kindschaftssachen gem §§ 111 Nr 2, 151 ff, u zwar auch wenn es um die Vermögenssorge als Teilbereich der elterlichen Sorge geht, anderes soll hingegen für Verfahren betr die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts (zB nach §§ 1643, 1795 II, 1799 BGB) gelten (Sternal/Göbel Rz 3 m Verweis auf Frankf RPfleger 79, 423); Abstammungssachen gem § 111 Nr 3, 169 ff; Adoptionssachen gem §§ 111 Nr 4, 186 ff sowie Gewaltschutzsachen gem §§ 111 Nr 6, 210 ff. Umstr ist die Einordnung bei Ehewohnungs- u Haushaltssachen gem §§ 111 Nr 5, 200 ff; während eine Ansicht auf die vermögensrechtlichen Folgen einer Nutzungsregelung nach §§ 1361a, 1361b BGB bzw einer (dingli...

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