Leitsatz
1. Bei privaten Rentenversicherungsverträgen ist sowohl die garantierte Mindestrente als auch die nicht garantierte Überschussbeteiligung einheitlich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzusetzen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 26.11.1998, BStBl I 1998, 1508; Klarstellung zum Senatsurteil vom 20.6.2006, X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870). Dies gilt unabhängig davon, ob die Überschussbeteiligung als konstanter Betrag oder in degressiver Form ausgezahlt wird.
2. Im Rahmen der Überschussprognose für einen Rentenversicherungsvertrag, der nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Entwurfs des AltEinkG in den Bundestag (9.12.2003) abgeschlossen wurde, sind bereits die durch das AltEinkG mit Wirkung ab dem 1.1.2005 herabgesetzten Ertragsanteile anzusetzen.
Normenkette
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG
Sachverhalt
Der 1971 geborene Kläger schloss in den Streitjahren 2003 und 2004 mit einer Versicherungsgesellschaft (V) 4 Verträge über aufgeschobene Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag ab, wobei V die Vertragsangebote zwischen dem 31.12.2003 und 8.9.2004 annahm. Der Einmalbeitrag von jeweils 205.000 EUR wurde nach dem Konzept der V in voller Höhe durch ein Kreditinstitut fremdfinanziert. Nach zwei Jahren sollten die Bankkredite durch Policendarlehen der V abgelöst werden. Bis zum Beginn der Rentenzahlungen waren die Darlehen tilgungsfrei; der Kläger hatte lediglich die anfallenden Zinsen zu zahlen. Die späteren Rentenzahlungen sollten zunächst in vollem Umfang zur Tilgung der Policendarlehen verwendet werden. Erst die nach vollständiger Darlehenstilgung fällig werdenden Rentenleistungen sollten dann an den Kläger ausgezahlt werden.
Die vom Kläger als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkün...