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Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG – Ausübung und Widerruf des Wahlrechts

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG können unabhängig voneinander ausgeübt werden. Sie sind aber jeweils einheitlich für sämtliche Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer einerseits und sämtliche Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer andererseits wahrzunehmen.

2. Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung gemäß § 37b Abs. 4 Satz 1 EStG.

3. Die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte sind widerruflich.

4. Der Widerruf ist durch Abgabe einer geänderten Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zu erklären.

5. Die anderweitige Ausübung des Wahlrechts ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

 

Normenkette

§ 37b, § 38 Abs. 1 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

 

Sachverhalt

Die Klägerin wandte Dritten (Nicht-Arbeitnehmern) im Jahr 2008 Wein- und Blumenpräsente zu. Die Einkommensteuer für diese Sachzuwendungen erhob sie mit der – im Januar 2009 eingereichten – Lohnsteuer-Anmeldung Dezember 2008 pauschal nach § 37b Abs. 1 EStG.

Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 2008 – über die bisher schon unter Anwendung des § 37b EStG versteuerten Zuwendungen hinaus – weitere Sachzuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer erbracht und VIP-Karten auch zugunsten ihrer Arbeitnehmer erworben hatte. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen forderte das FA von der Klägerin gemäß § 37b EStG pauschale Lohnsteuer nach, ohne bezüglich der VIP-Karten im Nachforderungsbescheid zwischen Sachzuwendungen an Nicht-Arbeitnehmer gemäß § 37b Abs. 1 EStG und an Arbeitnehmer gemäß § 37b Abs. 2 EStG zu unterscheiden. Den dagegen erhob...

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    Entscheidungsstichwort (Thema) Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG - Ausübung und Widerruf des Wahlrechts Leitsatz (amtlich) 1. Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 ...

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