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Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

1. Eine juristische Person ist i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG finanziell eingegliedert, wenn der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung verfügt.

2. Für die organisatorische Eingliederung muss der Organträger im Regelfall mit der juristischen Person über deren Geschäftsführung personell verflochten sein.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 6. EG-RL, Art. 11 EG-RL 112/2006

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, erbrachte Leistungen gegen Entgelt an eine GmbH & Co. KG. Gesellschafter der GmbH waren je hälftig D und ihre Tochter B. B war einzige Geschäftsführerin der Klägerin. Die Mutter (D) war zudem alleinige Kommanditistin einer KG und Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH (V-GmbH) dieser KG. D war auch einzige Geschäftsführerin der V-GmbH. Die Tochter B wurde im Oktober 2007 als weitere Geschäftsführerin bei der V-GmbH bestellt. Die KG betrieb steuerfrei ein Seniorenheim.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin in den Jahren 2003 bis 2008 steuerpflichtige Leistungen an die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte KG erbracht habe. Die Klage zum Finanzgericht (FG Münster, Urteil vom 12.2.2013, 15 K 4005/11 U, AO, Haufe-Index 6930680 EFG 2014, 1344) hatte keinen Erfolg. Zwischen der Klägerin und der KG habe insbesondere keine Organschaft bestanden.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Entsprechend bisheriger Rechtsprechung sei die Klägerin nicht finanziell in das Unternehmen der KG eingegliedert gewesen. Zudem habe es bis Oktober 2007 auch an der organisatorischen Eingliederung gefehlt.

 

Hinweis

1. Die Organschaft setzt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung voraus. Die Organschaft soll der Verwaltungsvereinfachung dienen.

a) Die finanzielle Ein...

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