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FG Münster Urteil vom 12.02.2013 - 15 K 4005/11 U,AO (veröffentlicht am 15.05.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Organschaft zwischen Schwestergesellschaften, Vertrauensschutz, Steuersatz bei Speisenversorgung in einer Alteneinrichtung, abweichende Steuerfestsetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist mangels finanzieller Eingliederung nicht gegeben, wenn weder unmittelbar noch mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte an der betroffenen Gesellschaft bestehen. Die Durchsetzung des Willens aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung reicht nicht aus. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz nach § 176 AO besteht nicht, wenn der angefochtene USt-Bescheid noch vor der Änderung der BFH-Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung erlassen wurde.

2) Umsätze aus der Speisenversorgung einer Alteneinrichtung unterliegen dem Regelsteuersatz von 19%, wenn keine Standardspeisen abgegeben werden, sondern eine komplette Versorgung der Bewohner unter Beachtung der von den behandelnden Ärzten vorgegebenen Ernährungskriterien erfolgt.

3) Ein Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß BMF-Schreiben vom 5.7.2011, BStBl. I 2011, 703, besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage keine schutzwürdigen Dispositionen getroffen hat.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1-2; AO § 163 S. 1, § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.12.2015; Aktenzeichen V R 15/14)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer(USt)-Festsetzungen für 2003 bis 2008, ob in den Streitjahren eine Organschaft zwischen der Seniorenzentrum B GmbH & Co. KG (B KG) als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft bestand, sowie ferner, ob Umsätze der Klägerin aus der „Speisenversorgung” einer von der B KG betriebenen Altenhilfeeinrichtung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1...

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      (1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).  (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:   1. die ...

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