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Notargebühren als Schuldzinsen bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens sind Schuldzinsen i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG , § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin eines zu Wohnzwecken vermieteten Reihenhauses und bestellte 1997 zur Besicherung eines Darlehens, das der Finanzierung des Reihenhauses diente, eine Grundschuld an dem Grundstück. Die dafür angefallenen Notargebühren machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung neben dem Pauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG 1997 als Werbungskosten geltend.

Dies lehnte das FA mit der Begründung ab, die Notargebühren seien keine Schuldzinsen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Das FG gab er dagegen erhobenen Klage statt.

 

Entscheidung

Auch nach Auffassung des BFH hat das FG zu Recht die Notargebühren als Schuldzinsen neben dem Werbungskostenpauschbetrag des § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigt, da die Notargebühren im Streitfall durch die Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung veranlasst seien. Denn die Grundschuld, für deren Bestellung die Gebühren angefallen seien, diene allein der Besicherung des Darlehens, mit dem die Klägerin den Erwerb des vermieteten Hauses finanziert habe.

 

Hinweis

1. Nach § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 konnten im Streitjahr im Fall der Vermietung von Gebäuden zu Wohnzwecken neben einem Pauschbetrag von 42 DM pro Quadratmeter Wohnfläche die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Schuldzinsen, die Absetzungen für Abnutzung und Substanzverringerung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen abgezogen werden. Der Begriff der Schuldzinsen in § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 ist dabei ebenso wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG einheitlich auszulegen (vgl. BFH-Urteil vom 1.10.2002, IX R 12/00, siehe nach...

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    BFH IX R 72/99
    BFH IX R 72/99

    Entscheidungsstichwort (Thema) Werbungskostenpauschbetrag bei Vermietung und Verpachtung: Notargebühren zur Darlehensbesicherung als Schuldzinsen Leitsatz (amtlich) Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens sind ...

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