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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 3 Anspru ... / 2.5.3 Bedeutung des 6-Monats-Zeitraums (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

Cornelius Neumann-Redlin
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Rz. 121

War der Arbeitnehmer (mindestens) 6 Monate lang wegen derselben Krankheit nicht arbeitsunfähig krank, wird der Fortsetzungszusammenhang unterbrochen. Bei einer (Fortsetzungs-)Erkrankung hat er wiederum Anspruch auf Entgeltfortzahlung für höchstens 6 Wochen. Nach dem Ablauf von 6 Monaten ist daher unerheblich, ob ein Grundleiden latent fortbestanden hat und ein Ursachenzusammenhang zwischen verschiedenen Erkrankungen liegt. Eine erneute krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist jedenfalls eine neue Krankheit i. S. d. § 3 EFZG.[1]

 

Rz. 122

Die 6-Monats-Frist läuft unabhängig von einer konkreten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. So läuft die Frist auch, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich im Urlaub war oder aufgrund einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig ausgefallen ist.[2] Zu prüfen ist nur, ob zwischen dem Ende der Erkrankung und dem Beginn der als Fortsetzungserkrankung grundsätzlich in Betracht kommenden Erkrankung ein Zeitraum von 6 Monaten ohne ursachengleiche Krankheit lag. Gleiches gilt, wenn zwischen der Erkrankung und einer damit im Zusammenhang stehenden Maßnahme der Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 EFZG) ein Zeitraum von 6 Monaten ohne Fortsetzungserkrankung lag.

Dagegen wird der Fortsetzungszusammenhang nicht unterbrochen, wenn während einer Maßnahme der Vorsorge oder Rehabilitation, die wegen des Grundleidens gewährt wurde, eine weitere Krankheit als selbstständiger Verhinderungstatbestand bestanden hat.[3]

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A leidet an Asthma. Aufgrund dieses Grundleidens ist er zunächst im Januar und Februar für 7 Wochen arbeitsunfähig krank. Für den Zeitraum Mitte Mai bis Mitte Juni wird ihm eine Maßnahme der Rehabilitation bewilligt, die er auch durchführt. Allerdings zieht er sich noch vor Antritt der Kur Anfang Mai einen Unterarmbru...

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