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Neumann-Redlin/Springer/Zimmermann/u.a., EFZG § 3 Anspru ... / 2.3.3.2.4 Arbeitskampf

Cornelius Neumann-Redlin
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Rz. 58

Kausalitätsfragen treten insbesondere bei Zusammentreffen von Arbeitskampf und Krankheit auf. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung ist davon abhängig, ob er ohne die Erkrankung trotz des Streiks gearbeitet hätte. Daher entfällt der Anspruch, wenn alle Arbeitnehmer eines Betriebs oder zumindest auch der Betroffene streiken[1] oder alle Arbeitnehmer ausgesperrt werden[2]. Dasselbe gilt, wenn der Betrieb infolge des Streiks stillgelegt wird.[3]

Denn dann werden sämtliche betroffenen Arbeitsverhältnisse suspendiert mit der Folge, dass auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Entgeltanspruch verlieren.[4] Unerheblich ist dabei, ob der Arbeitnehmer vor oder nach Beginn des Streiks erkrankt ist. Denn entscheidend ist, dass er ohne die Erkrankung nicht gearbeitet und kein Arbeitsentgelt bekommen hätte. Wäre jedoch trotz des Streiks eine Beschäftigung des Arbeitnehmers ohne die Erkrankung möglich gewesen bzw. hat der Arbeitnehmer zunächst als Arbeitswilliger gearbeitet, hat er im Fall der Erkrankung auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung. So hat ein Arbeitnehmer, der vor Streikbeginn erkrankt, weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er sich am Streik nicht beteiligt, seine Teilnahme hieran auch nicht erklärt und als Arbeitswilliger hätte beschäftigt werden können.[5] Der Arbeitgeber kann nämlich nicht unterstellen, dass der "schweigende" erkrankte Arbeitnehmer am Streik teilgenommen hätte.[6] Ein hypothetischer Kausalverlauf ist insofern unbeachtlich.[7] Eine Entgeltfortzahlung scheidet jedoch dann aus, wenn es dem Arbeitgeber nach den Grundsätzen über die Verteilung des Arbeitskampfrisikos nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, den Arbeitnehmer zu beschäftigen, wenn er gesund gewesen wäre.[8]

 

Rz. 59

Umstritten ist, ob ein Arbeitnehmer, der zunächst ge...

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