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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 6 B ... / cd) Rechtsfolge bei quotaler, unterquotaler und überquotaler Übertragung

Jürgen Dräger, Tobias Müller
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Rn. 1439

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Bei quotaler Übertragung von Sonder-BV unterfällt die Übertragung des Anteils an dem Mitunternehmeranteil insgesamt § 6 Abs 3 S 1 EStG; § 6 Abs 3 S 2 EStG findet keine Anwendung. Eine Sperrfrist/Behaltefrist löst die Übertragung also nicht aus.

 

Rn. 1439a

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Entsprechendes gilt nach Auffassung des BFH bei überquotaler Übertragung von Sonder-BV. Daher unterfällt auch der überquotale Anteil § 6 Abs 3 S 1 EStG und nicht etwa dem Anwendungsbereich des § 6 Abs 5 EStG (BFH v 02.08.2012, IV R 41/11, BFHE 238, 135 Tz 29; aA BMF v 12.09.2013, BStBl I 2013, 1164, nunmehr von FinVerw anerkannt BMF v 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rz 32). Lediglich bei unterquotaler Übertragung findet auch § 6 Abs 3 S 2 EStG Anwendung.

 

Rn. 1439b

Stand: EL 188 – ET: 04/2026

Bei unterquotaler Übertragung des Sonder-BV gilt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 S 1 EStG insoweit nicht erfüllt sind, als nicht die ganze Sachgesamtheit "Anteil des Mitunternehmeranteils" auf den Übernehmer übertragen wird. Soweit die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 S 2 EStG jedoch erfüllt sind, ist dies unschädlich und folglich eine steuerneutrale Übertragung des gesamten Anteils möglich. Da S 2 lediglich greift, wenn S 1 nicht erfüllt ist, unterfällt der Anwendung des S 2 lediglich der unterquotale Anteil des nicht übertragenen wesentlichen Sonder-BV (also eine Differenz).

Die FinVerw hingegen erfasst unter S 2 das gesamte übertragene Sonder-BV (BMF 20.11.2019, BStBl I 2019, 1291 Rz 25).

Diese Vorgehensweise ist nicht zutreffend. Die unterquotale Übertragung löst eine fünfjährige Sperrfrist bzw Behaltefrist aus (s Rn 1441). Im Ergebnis greift S 2 des § 6 Abs 3 EStG lediglich dann ein, wenn S 1 ohne seine Anwendung nicht erfüllt wäre, zB

  • bei Zurückbehaltung eines Grunds...

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