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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 48c Anrechnung

Rüdiger Wienbergen
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1 Schrifttum:

s Schrifttum § 48 vor Rn 1

Verwaltungsanweisungen:

s Verwaltungsanweisungen § 48 vor Rn 1

I. Inhalt und Bedeutung

A. Allgemeines

 

Rn. 1

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 48c EStG regelt, was mit dem gemäß §§ 48, 48a EStG einbehaltenen und angemeldeten Steuerabzugsbetrag geschieht. Der vom Empfänger der Bauleistung (Leistungsempfänger) einbehaltene Abzugsbetrag wird gemäß § 48c Abs 1 EStG auf Steuern angerechnet, die der Erbringer der Bauleistung (Leistender) zu entrichten hat. An dem gesetzlichen Zwang zur Anrechnung zeigt sich der Sicherungscharakter des Steuerabzugsbetrags. Der von der Gegenleistung für die Bauleistung einbehaltene und abgeführte Betrag gewährleistet über den Weg der Anrechnung, dass der Leistende die im Inland zu entrichtenden Steuerschulden erfüllt. Verbleibt nach der Anrechnung ein Guthaben, so ist der Sicherungszweck entfallen und der Restbetrag wird entweder mit anderen Steuerschulden des Leistenden verrechnet (§ 226 AO) oder an den Leistenden erstattet (§ 37 Abs 2 AO).

Ergänzend zu § 48c Abs 1 EStG sieht § 48c Abs 3 EStG vor, dass die Anrechnung versagt werden kann, soweit der Steuerabzugsbetrag nicht von dem Leistungsempfänger abgeführt worden ist und Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vorgehensweise vorliegen. Diese Regelung hat ihren Grund in dem Umstand, dass das G für die Anrechnung nicht voraussetzt, dass der Steuerabzugsbetrag vorher tatsächlich durch den Leistungsempfänger abgeführt worden ist.

Sind die Voraussetzungen für das Anrechnungsverfahren gemäß § 48c Abs 1 EStG nicht gegeben, sieht § 48c Abs 2 EStG ein von § 48c Abs 1 EStG unabhängiges und vereinfachtes Erstattungsverfahren vor. Der Leistende soll nicht bis zum Ablauf des VZ auf die Erstattung des Abzugsbetrags warten müssen, wenn er weder LSt oder Bauabzugsteuer zu entrichten hat, noch im Inland ESt oder KSt schuldet.

 

Rn. ...

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  (1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet:   1. die nach § 41a Absatz 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer, ...

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