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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3 S ... / c) Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI

Dr. Peter Handzik, Dr. Martin Mues
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Rn. 1271

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Seit 01.04.1995 gewährt § 37 SGB XI ein Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, gestaffelt nach den drei Pflegestufen bzw seit 01.01.2017 nach den 5 Pflegegraden, jedoch nur für die Pflegegrade 2–5 (s Rn 1277b, zu Pflegegrad 1 s Rn 1271b). Dies setzt voraus unter anderem, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend selbst sicherstellt:

  • bis einschließlich VZ 2016: die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (§ 37 Abs 1 S 2 SGB XI aF); dazu s Rn 1274a–1274c
  • ab VZ 2017: die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung (§ 37 Abs 1 S 2 SGB XI nF); s Rn1274dff.
 

Rn. 1271a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das Pflegegeld an den Pflegebedürftigen selbst ist nach § 3 Nr 1 Buchst a EStG Fall 2 steuerfrei (s Rn 3 ff). Zur Höhe des Pflegegelds s Rn 1277 ff.

 

Rn. 1271b

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld nach § 37 SGB XI (s Rn 1277b), zB aber Pflegeberatung und Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 28a Abs 1 SGB XI) und den Entlastungsbetrag in der Pflegeversicherung nach § 45b Abs 1 S 1 iHv mtl EUR 125, s § 28a Abs 2 SGB XI). Somit läuft die Bezugnahme auf das Pflegegeld insoweit leer. Der Gesetzgeber will (ab VZ 2018) durch die Anfügung des Satzteils "mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrages nach § 45b Abs 1 S 1 SGB XI" diesen steuerfrei stellen (BT-Drucks 372/18, 38 f; Hörster, NWB 51/2018, 3816).

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