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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 2a ... / a) Beschränkung der Verlustverrechnung für Sachverhalte mit Drittstaatenbezug oder DBA mit Freistellungsmethode und Ausnahmen

Dr. Thomas Dreyer
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Rn. 35

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

Seit dem VZ 2008 (Änderung durch das JStG 2009) ist die Beschränkung der Verlustberücksichtigung auf Verluste aus Drittstaaten (Nicht-EU-/EWR-Staaten) begrenzt (vorbereitet durch die Entscheidungen des EuGH v 21.02.2006, C-152/03, BFH/NV Beilage 2006, 225 "Ritter-Coulais" und EuGH v 29.03.2007, C-347/04, BStBl II 2007, 492 "Rewe Zentralfinanz").

 

Rn. 35a

Stand: EL 187 – ET: 02/2026

Hingegen können Verluste aus EU-/EWR-Staaten im Fall eines DBA, das die Anrechnungsmethode vorsieht, mit inländischen Einkünften ohne Beschränkung verrechnet werden. Gegenüber EWR-Staaten ist zusätzliche Voraussetzung, dass der betreffende Staat, aus dem die Verluste herrühren, Amtshilfe auf dem Gebiet der Besteuerung leistet (§ 2a Abs 2a S 2 EStG). Zu den EWR-Staaten gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation – EFTA – mit Ausnahme der Schweiz, also Island, Liechtenstein und Norwegen.

Durch diese Staaten wird Amtshilfe geleistet, entweder aufgrund der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie 2011/16/EU des Rates v 15.02.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung), der Informationsaustauschklausel in DBA oder vergleichbarer Abkommen (s Übersicht über den gegenwärtigen Stand der DBA, zuletzt BMF v 20.01.2025, BStBl I 2025, 291).

Eine Berücksichtigung ausländischer Verluste scheidet allerdings aus, wenn die betreffenden Einkünfte nach einem DBA mit Freistellungsmethode von der Besteuerung im Inland auszunehmen sind. So sind zB Verluste eines im Inland Ansässigen aus einer Betriebsstätte innerhalb der EU auch weiterhin im Inland nicht zu berücksichtigen, wenn Betriebsstättengewinne nach dem anzuwendenden DBA im Inland steuerfrei zu stellen sind. Dies entspricht auch der Rspr des EuGH v...

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