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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 18 ... / 1. Allgemeines

Georg Güroff
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Rn. 500

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

BA sind die durch die selbstständige Tätigkeit veranlassten Aufwendungen, dh, soweit sie mit dieser Tätigkeit in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 4 Abs 4 EStG; BFH BStBl II 2000, 670; 2021, 14; BFH/NV 2002, 188; 2003, 1576). Erforderlich ist ein Veranlassungszusammenhang mit einer inländischen stpfl Tätigkeit; betrifft ein – auch fehlgeschlagener – Gründungsaufwand eine (in Aussicht genommene) Tätigkeit, die einer DBA-rechtlichen Freistellung unterfällt, ist der Aufwand nicht abziehbar (BFH BStBl II 2014, 703; hierzu ua kritisch Krämer, EStB 2014, 283; Cloer/Leich, IWB 2014, 660; Kraft, NWB 2014, 2482; Schnorberger/Dust, BB 2015, 608; Hagemann, BB 2015, 226; Wassermeyer, IStR 2015, 37).

Gewollte Aufwendungen sind durch die selbstständige Tätigkeit veranlasst, wenn sie objektiv mit ihr zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind (BFH BStBl II 1990, 817). Bei ungewollten Aufwendungen muss allerdings der objektive Zusammenhang ausreichen (BFH BStBl II 1976, 560). Es muss aber feststehen, dass ein bestimmter Aufwand der Gewinnerzielung des Betriebes gedient hat. Die Feststellungslast trägt der StPfl (BFH BStBl II 1990, 17 zu Bürgschaftsaufwendungen; BFH BStBl II 2001, 828 zu Beteiligungsverlusten; BFH BFH/NV 1994, 311; FG Köln EFG 2015, 630 zu Fremdhonoraren). Zur Schätzung vgl BFH BStBl II 2008, 937.

Schon keine Aufwendungen entstehen bei Zahlungen aus einem Oder-Konto, das vom StPfl gespeist wird, durch seinen Ehegatten auf dessen/deren eigene Verbindlichkeit (BFH BStBl II 2017, 819 zu Schuldzinsen und AfA).

 

Rn. 501

Stand: EL 156 – ET: 02/2022

Es gelten die allg Beschränkungen für sog gemischte Aufwendungen (§ 4 Abs 5 S 3 EStG iVm § 12 Nr 1 EStG; BFH BStBl II 1992, 1015; 1991, 92) und für die kraft...

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