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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 100 ... / a) Kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgungseinrichtung (§ 100 Abs 3 Nr 4 EStG)

Dr. Carl Ulrich Hildesheim
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Rn. 20

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der ArbG muss zu einer der drei kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) einen Beitrag leisten. Hierbei muss es sich nicht um einen neu abgeschlossenen Vertrag handeln, sondern der Beitrag kann auch in einen Bestandsvertrag gezahlt werden. Es ist hierbei ebenfalls unerheblich, in welche der betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen der Beitrag fließt, dh, es kann im Begünstigungszeitraum gewechselt werden. Ein solcher Wechsel ist auch bei der Anrechnung der in 2016 gezahlten Beiträge (s Rn 18) unerheblich.

 

Rn. 21

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Förderung des § 100 EStG zielt auf die Stärkung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung. Dienen die Beiträge des ArbG einem Vertrag, der sich sowohl aus Umlagen als auch Beiträgen im Kapitaldeckungsverfahren speist, so wird die Förderung nur insoweit gewährt, als die Beiträge zur Ansparung von durch Kapital gedeckten Ansprüchen dienen und eine getrennte Verwaltung und Abrechnung beider Vermögensmassen erfolgt (Trennungsprinzip).

 

Rn. 22

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

§ 100 Abs 3 Nr 4 EStG knüpft die Begünstigung der ArbG-Beiträge an die Auszahlung der zugesagten Leistungen (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung) in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans gemäß § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 Altersvorsorge-ZertifizierungsG (AltZertG) bzw ab 2020 an den neuen § 82 Abs 2 S 2 EStG (zur Neuregelung s Rn 23a).

Im Einzelnen:

Nach dem bisherigen § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst a AltZertG erfüllen Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr die Voraussetzungen für die Förderung. Die Erfüllung der Voraussetzung einer Verrentung bzw Auszahlung...

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