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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 100 ... / 4. Höhe Förderung (§ 100 Abs 3 Nr 2 EStG)

Dr. Carl Ulrich Hildesheim
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Rn. 15

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Beitrag des ArbG zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung muss mindestens EUR 240 betragen, dieser kann in einer Summe oder in monatlichen Teilbeträgen geleistet werden.

Mit der Anforderung an einen Mindestbetrag sollen Kleinstrenten, bei denen der Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig hoch zum Versorgungsbetrag ist, vermieden werden. Liegen die monatlichen Leistungen unter EUR 240, so kann der ArbG den Förderbetrag trotzdem jeweils in der LSt-Anmeldung geltend machen, in der der Beitrag geleistet wurde.

Bei der Ermittlung des Mindestbetrags sind nur Beiträge des ArbG an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zu berücksichtigen, die die Voraussetzungen des § 100 Abs 3 Nr 4 und 5 EStG erfüllen und bei denen im Zeitpunkt der Beitragsleistung die Einkommensgrenzen nach § 100 Abs 3 Nr 3 EStG nicht überschritten werden (BMF vom 18.03.2022, BStBl I 2022, 333 Tz 113).

Es besteht keine Begrenzung nach oben, lediglich die Förderung ist ab dem VZ 2020 (sRn 3a und 6) auf EUR 288 (vorher EUR 144) begrenzt (§ 100 Abs 2 EStG), was einem Beitrag von EUR 960 (vorher EUR 480) entspricht. Der ArbG muss selbstständig die Grenze von EUR 288 ermitteln und darf für den ArbN keinen höheren Förderbetrag geltend machen. Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Höchstbeträge von einem ArbN auf einen anderen ist nicht möglich.

 

Rn. 16

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Prüfung der Förderfähigkeit des Beitrags stellt ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zahlung ab. Bis zu dem Zeitpunkt bekannte Tatsachen sind zu berücksichtigen, jedoch keine in der Zukunft liegende, nicht vorhersehbare Ereignisse. Rückwirkende Gehaltserhöhungen, die zu einer Überschreitung der Lohngrenze führen, sind unschädlich für die Förderung.

Sollte aufgrund...

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