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I. Kreis der prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Eric Sickmann
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Rn. 2

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Eine KapG (AG, KGaA, SE, GmbH) ist nach § 316 Abs. 1 prüfungspflichtig, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden GJ jeweils mindestens zwei der drei Größenmerkmale des § 267 Abs. 2f. für mittelgroße oder große Gesellschaften aufweist (vgl. § 267 Abs. 4 Satz 1; HdR-E, HGB § 267). Bei einer in den Kreis der prüfungspflichtigen KapG "hineinwachsenden" Gesellschaft setzt die Prüfungspflicht mit dem zweiten von zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen ein, an denen die Größenmerkmale des § 267 Abs. 2 oder 3 vorliegen. Die Prüfungspflicht beginnt nicht erst am darauffolgenden (dritten) Abschlussstichtag. Entsprechend entfällt bei einer bisher prüfungspflichtigen mittelgroßen oder großen KapG die Prüfungspflicht bereits am zweiten von zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen, an denen die Gesellschaft die für kleine KapG geltenden Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 aufweist (vgl. Gelhausen, AG 1986, S. 67 (70); ADS (2000), § 316, Rn. 30f.). Bei einem mehrmaligen Wechsel der Größenklassen ist bis zu dem Abschlussstichtag zurückzugehen, an dem erstmalig die Größenklasse mit der des vorangegangenen Abschlussstichtags übereinstimmt, um beurteilen zu können, ob eine Prüfungspflicht gegeben ist (vgl. Biener/Berneke (1986), S. 165). Im Fall einer Umwandlung oder Neugründung besteht die Prüfungspflicht bereits am ersten Abschlussstichtag nach einer solchen Maßnahme, soweit die erforderlichen Größenmerkmale gegeben sind (vgl. § 267 Abs. 4 Satz 2); dies wiederum gilt nicht für den Fall eines Formwechsels, sofern der formwechselnde Rechtsträger eine KapG oder PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 ist (vgl. § 267 Abs. 4 Satz 3; BT-Drs. 18/4050, S. 60).

 

Rn. 3

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

In nachstehender Übersicht sind die Größenklassen...

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