Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

C. Entnahme aus den Rücklagen (§ 301 Satz 2 AktG)

Prof. Dr. Jens Poll
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn. 9

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

§ 301 Satz 2 AktG lässt während der Laufzeit des Vertrags in andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge zur Entnahme und Gewinnabführung zu. Bezugspunkt sind hier die gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. d) AktG ausgewiesenen Beträge (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 13ff.). Diese erhöhen zwar nicht den jeweiligen Jahresüberschuss, zumal sie gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG die GuV nach dem Posten "Jahresüberschuß/-fehlbetrag" ergänzen (vgl. HdR-E, AktG § 158, Rn. 2), der Gesetzgeber lässt aber bei der Ermittlung des Höchstbetrags die Hinzurechnung zu, da ansonsten während der Vertragslaufzeit wohl kaum oder keine freien Rücklagen gebildet werden würden (vgl. stellvertretend Hüffer-AktG (2025), § 301, Rn. 6, unter Verweis auf die maßgebliche RegB; überdies Emmerich/Habersack (2022), § 301 AktG, Rn. 28; MünchKomm. AktG (2023), § 301, Rn. 28). In welchem Umfang Rücklagen während der Vertragslaufzeit dotiert werden dürfen, richtet sich sowohl nach § 58 Abs. 2 AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 21) als auch dem Vertrag, der in praxi insbesondere durch steuerliche Vorgaben geprägt sein dürfte (vgl. ausführlich Emmerich/Habersack (2022), § 301 AktG, Rn. 29; KK-AktG (2004), § 301 Rn. 16). Eine im vorvertraglichen Zeitraum gebildete andere Gewinnrücklage darf wegen des eindeutigen Wortlauts sowie dem Regelungshintergrund nicht zur Gewinnabführung herangezogen werden (vgl. statt vieler Hüffer-AktG (2025), § 301 Rn. 6).

 

Rn. 10

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Ein während der Vertragslaufzeit gebildeter Gewinnvortrag (vgl. § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AktG) wird in § 301 Satz 2 AktG nicht ausdrücklich genannt; er gehört auch nicht zum Jahresüberschuss. Die h. M. wendet aber § 301 Satz 2 AktG analog an, da Sinn und Zweck der Norm eine Gleichbehandlung mit anderen Ge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
    1
  • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
    1
  • Geschenke / 4.1 Personenkreis
    1
  • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
    1
  • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
    0
  • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
    0
  • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
    0
  • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
    0
  • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
    0
  • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
    0
  • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
    0
  • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
    0
  • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
Handbuch Insolvenz
Bild: Haufe Shop

Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


Newsletter Finance
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Finance Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren