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B. Ausweis des Grundkapitals (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AktG)

Prof. Dr. Jens Poll
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Rn. 2

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

§ 152 Abs. 1 Satz 1 AktG schreibt den Ausweis des Grundkap. (vgl. §§ 1 Abs. 2, 6 AktG) als gezeichnetes Kap. vor. Diese Regelung hat neben den allg. RL-Vorschriften des HGB lediglich eine klarstellende Funktion. Gemäß § 272 Abs. 1 Satz 1 (a. F.) sollte unter gezeichnetem Kap. das Kap. verstanden werden, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten betreffender KapG gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Koch sieht darin treffend den gescheiterten Versuch einer Legaldefinition, da nicht die Aktionäre, sondern die AG/KGaA/SE selbst den Gläubigern hafte, und dies dann auch nicht beschränkt auf das Grundkap. (vgl. Hüffer-AktG (2025), § 152 AktG, Rn. 2). Daher hat die Aktienrechtsnovelle 2016 vom 22.12.2015 (BGBl. I 2015, S. 2565ff.) die heute gültige Formulierung des § 272 Abs. 1 Satz 1 eingeführt (vgl. BeckOK-HGB (2025), § 272, Rn. 2). Die Höhe des Grundkap. muss sich gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 AktG aus der Satzung ergeben und ist mit dem Nennbetrag anzusetzen (vgl. § 272 Abs. 1 Satz 2). Maßgeblich ist der am BilSt im Handelsregister eingetragene Betrag (vgl. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 189, 224 AktG).

 

Rn. 3

Stand: EL 48 – ET: 02/2026

Der Mindestnominalbetrag für das Grundkap. einer AG/KGaA/SE beträgt gemäß § 7 AktG 50.000 EUR. Dieser Nennbetrag muss in Euro angegeben werden (vgl. § 6 AktG). Seit 01.01.1999 muss das Grundkap. mindestens auf einen Betrag von 50.000 EUR lauten, während der Mindestnennbetrag vor dem 01.01.1999 100.000 DM betrug. Bei Neugründungen in der Übergangszeit der Umstellung auf Euro zwischen dem 01.01.1999 und dem 31.12.2001 bestand ein Wahlrecht, ob das Grundkap. in Euro oder DM bezeichnet wurde (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 EGAktG; ferner MünchKomm. AktG (2024), § 7, Rn. 11); erfolgte die Neugründung auf DM-Basis, ...

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