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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, AO § 247 Austausch von Sicherheiten

Dr. Norbert Lemaire
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Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Stpfl. hat Anspruch darauf, eine Sicherheit i. S. des § 241 AO durch eine andere auszutauschen. Aufgrund des Wahlrechts des Stpfl. ist das FA verpflichtet, dem Wunsch des Stpfl. zu entsprechen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das FA eine Sicherheit gem. § 336 AO erzwungen hatte. Begehrt der Stpfl. den Austausch einer Sicherheit nach § 245 AO gegen eine nach § 241 AO, hat er ebenfalls Anspruch auf den Austausch.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Bietet der Stpfl. dagegen im Austausch eine Sicherheit an, die nicht unter § 241 AO fällt, trifft das FA über den Austausch eine Ermessensentscheidung.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Ablehnung des Austauschs einer Sicherheit ist ein VA, gegen den der Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO gegeben ist. Hat der Stpfl. Anspruch auf den Austausch (s. Rz. 1), kann der Stpfl. nach erfolglosem Einspruch Verpflichtungsklage erheben und im vorläufigen Rechtsschutz Antrag auf einstweilige Anordnung stellen (§ 114 FGO). Trifft das FA eine Ermessensentscheidung (s. Rz. 2), kann das FG die Entscheidung nur im Rahmen des § 102 FGO auf Einhalten der Ermessensgrenzen überprüfen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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