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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / C. Erklärungspflicht kraft Gesetzes und behördlicher Anordnung

Dr. Werner Kuhfus
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Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, lässt sich nicht der AO entnehmen (s. aber zum Verfahren der gesonderten Feststellung § 181 Abs. 2 AO), sondern wird in den einzelnen Steuergesetzen (§ 5 AO) bestimmt (s. §§ 25 Abs. 3 EStG, 56 ff. EStDV; § 14a GewStG; § 31 ErbStG; § 18 UStG; § 28 BewG; § 19 GrEStG). Steuererklärungen i. S. der Vorschrift sind auch die sich aus den Verbrauchsteuergesetzen ergebenden Anzeigen und Meldungen, die als Unterlagen für die Festsetzung einer Verbrauchsteuer dienen (a. A.: Heuermann in HHSp, Vor §§ 149–153 AO Rz. 4, soweit nicht ausdrücklich als Steuererklärung ausgewiesen), sowie Steueranmeldungen (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO; BFH v. 07.07.2005, V R 63/03, BStBl II 2005, 813 zur Anwendbarkeit von § 152 AO). Hat die Finanzbehörde wegen Nichtabgabe der Steuererklärung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 AO), berührt dies die Steuererklärungspflicht nicht (§ 149 Abs. 1 Satz 4 AO).

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern trifft die Erklärungspflicht jeden Ehegatten/Lebenspartner bezüglich der von ihm bezogenen Einkünfte bzw. ihm zustehenden Vermögenswerte. Eine Verantwortung auch für die Angaben des Ehegatten/Lebenspartners hat der Stpfl. nicht zu übernehmen; das gilt ungeachtet dessen, dass Ehegatten, die die Zusammenveranlagung wählen, eine gemeinsame Erklärung abzugeben haben (ebenso: Seer in Tipke/Kruse, § 149 AO Rz. 6; a. A. BFH v. 24.07.1996, I R 62/95, BStBl II 1997, 115: Gesamtschuldnerschaft der Erklärungspflichtigen; anders dagegen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit: BFH v. 16.04.2002, IX R 40/00, BStBl II 2002, 501). Im Falle mehrerer Verpflichteter ist g...

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