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Klose, SGB I § 57 Verzicht und Haftung des Sonderrechtsn ... / 2.1.1 Verzichtserklärung (Abs. 1 Satz 1)

Wolfgang Klose †
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Rz. 2

Die Sonderrechtsnachfolge tritt kraft Gesetzes ein und bedarf keiner Annahmeerklärung. Zur Vermeidung der Sonderrechtsnachfolge ist daher der Verzicht darauf eingeräumt, was in der Wirkung der erbrechtlichen Ausschlagung (§§ 1942 ff. BGB) entspricht. Der Sonderrechtsnachfolger muss auf die Sonderrechtsnachfolge verzichten, will er diese ausschließen, um z.B. die daraus entstehende Haftung nach Abs. 2 zu vermeiden. Ein Verzicht kann jedoch auch in der Absicht der Begünstigung nach- oder gleichrangiger Sonderrechtsnachfolger erklärt werden.

 

Rz. 3

Die Erklärung des Verzichts ist nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen möglich. Für den Fristbeginn ist nach § 26 SGB X auf die §§ 187 ff. BGB abzustellen. Die Frist beginnt mit der positiven Kenntnis vom Eintritt der Sonderrechtsnachfolge. Diese positive Kenntnis ist nicht schon mit der Kenntnis des Todes des Sozialleistungsberechtigten gegeben, sondern setzt darüber hinaus Kenntnis vom Bestehen eines Zahlungsanspruchs auf laufende Geldleistungen und der eigenen Berechtigung als Sonderrechtsnachfolger voraus. Die Kenntnis aller dieser Voraussetzungen wird daher wohl erst bei einer entsprechenden Mitteilung des Sozialleistungsträgers gegeben sein (so auch: Wagner, in: jurisPK-SGB I, § 57 Rz. 9; Giese, in: Giese/Krahmer, SGB I, § 57 Rz. 2 unter Hinweis auf § 14). Die dürfte erst recht gelten, wenn in der Rangfolge der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Abs. 1 noch vorrangige Personen vorhanden sind oder die Sonderrechtnachfolge erst in Folge des Verzichts eines vorrangigen Sonderrechtsnachfolgers eintritt.

 

Rz. 4

Die Frist endet nach den allgemeinen Vorschriften des BGB (§§ 186 ff. BGB, vgl. § 26 SGB X), also mit Ablauf des entsprechenden Wochentages der 6. Woche nach Erlangen der Kenntnis, es sei denn, das Ende der Frist fiele dana...

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