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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 569 Außerordentliche fristlos ... / 5 Ausschluss- und Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Harald Kinne
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Rz. 17

Für die Wohnraummiete gilt ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der § 569 Abs. 3, dessen Nr. 1 und 2 dem bis zum 1.9.2001 geltenden § 554 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit der wichtigen Ausnahme entsprechen, dass die Schonfrist für die Zahlung der fälligen Mietschulden nach Zustellung der Räumungsklage von bisher einem Monat (§ 554 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 1.9.2001 geltenden Fassung) auf zwei Monate verlängert worden ist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2).

In Ergänzung des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a Alt. 2 BGB, wonach der Vermieter bei Rückstand "eines nicht unerheblichen Teils der Miete" für zwei aufeinander folgende Termine kündigen kann, ist in § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB ergänzend geregelt, dass der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen ist, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Das gilt nicht für zum vorübergehenden Gebrauch vermieteten Wohnraum (§ 569 Abs 3 Nr. 1 Satz 2).

 
Hinweis

Erheblichkeit des Mietrückstands

Die Erheblichkeit des zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigenden Mietrückstands ist allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträge zu bestimmen (BGH, Urteil v. 8.12.2021, VIII ZR 32/20, GE 2022, 147; Schmidt-Futterer/Streyl, § 569 Rn. 172; Hinz, WuM 2021, 137).

Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 wird die Zahlungsverzugskündigung für Wohnraum gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB – im Wege der gesetzlichen Fiktion – unwirksam, wenn der Vermieter bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs (der sog. Schonfrist) hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird (Nachholrecht). Gemäß § 569 Abs. 2a Satz 4 BGB gilt die Vorschrift für die Kündigung wegen Kautionsverzugs entsprechend.

§ 569 Abs. 3 Nr. 2 findet keine entsp...

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