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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 557b Indexmiete / 4.1 Vereinbarung

Harald Kinne
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Rz. 10

Die Indexmietenvereinbarung kann bei Mietvertragsabschluss als auch während des laufenden Mietverhältnisses getroffen werden (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557b Rn. 24).

Problemlos ist die Vereinbarung in Gegenwart beider Vertragsparteien durch gegenseitige Unterschrift auf den für beide bestimmten Urkunden, entweder im Mietvertrag selbst oder durch gesonderte Urkunde. Bei der Vertretung einer GbR ist zur Wahrung der Schriftform für eine Indexklausel zumindest ein die Stellvertretung verdeutlichender Zusatz in der Urkunde erforderlich (AG Pinneberg, Urteil v. 1.2.2008, 72 C 236/07, ZMR 2008, 468). Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu der Unterschrift eines von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, dann nicht als allein unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus, wenn die Urkunde aufgrund ihres sonstigen Erscheinungsbilds nicht den Eindruck der Vollständigkeit erweckt (BGH, Urteil v. 26.2.2020, XII ZR 51/19, GE 2020, 533; Abgrenzung zu BGH, Urteil v. 23.1.2013, XII ZR 35/11, NJW 2013, 1082).

Enthält das Rubrum eines mit einer Aktiengesellschaft abgeschlossenen Mietvertrags oder eines Nachtrags keine Angaben über die Vertretungsregelung der Gesellschaft, ist die Schriftform des Vertrags auch dann gewahrt, wenn nur ein Vorstandsmitglied ohne Vertretungszusatz unterzeichnet hat (BGH, Urteil v. 22.4.2015, XII ZR 55/14, NZM 2015, 490). Zur Einhaltung der Schriftform reicht es auch aus, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet; eines Zugangs dieser Urkunden beim jeweiligen Vertragspartner bedarf es insoweit nicht (BGH, Urteil v. 7.3.2018, XII ZR 129/16, NJW 2018, 1540). Das gilt auc...

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