Rz. 128
Für eine vollautomatische Ölheizungsanlage fallen grundsätzlich keine Bedienungskosten an, sodass Kosten insoweit nicht umlegbar sind (KG, GE 1976, 762; Peruzzo, Rn. 204; Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 25; a. A. Schmidt-Futterer/Lammel, § 7 HeizKostenV Rn. 31). Dasselbe gilt für die Beheizung mit Holzpellets oder Holzhackschnitzeln.
Umlagefähig sind aber die Kosten für die Funktionskontrolle und die Stellvorgänge für Ölheizungsanlagen, die gemäß § 10 Abs. 3 EnEV vorgeschrieben sind (Schmidt-Futterer/Lammel, § 7 HeizkostenV Rn. 315). Ebenso sind umlagefähig die Kosten für die sonstige Überprüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie diejenigen für die Regelung der Belüftung und Entlüftung, die Kontrolle des Ölstandes und der Öllieferungen (Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, § 2 BetrKV Anm. 6.2.3). Auch die Kosten für die Kontrolle des Wasserstandes und das Nachfüllen sind umlagefähig (OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.6.2000, NZM 2000, 762).
Bedienungskosten für eine halbautomatisch arbeitende Ölzentralheizungsanlage sind umlegbar (Schmidt-Futterer/Lammel, § 7 HeizKostenV Rn. 31). Die Kosten der Bedienung einer koksbeförderten Zentralheizungsanlage sind ebenfalls umlagefähig (Schmidt-Futterer/Lammel, § 7 HeizkostenV Rn. 31). Zu den entsprechenden Bedienungskosten gehören diejenigen für das Anfeuern, die laufende Versorgung mit Brennstoff, das Entschlacken und Wegschaffen von Asche und Schlacke (Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, § 2 BetrKV, Anm. 6.2.3).
Wenn Bedienungskosten für die Zentralheizungsanlage anfallen, sind sie als Heizkosten umzulegen. Das gilt sowohl für die Lohn-, Sozialversicherungsbeiträge sowie die Urlaubsvertretung für einen Heizer, der lediglich die Zentralheizungsanlage bedient, als auch für die anteiligen Hauswartskosten oder die Kost...