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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 556 Vereinbarungen über Betri ... / 3.3 Abgrenzung zu Verwaltungs- oder Instandhaltungskosten

Harald Kinne
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Rz. 30

Die Umlage anderer Kosten als der in § 2 BetrKV aufgezählten Betriebskosten auf den Wohnraummieter ist unzulässig (OLG Koblenz, Beschluss v. 7.1.1986, 4 W-RE 720/85, WuM 1986, 50; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 6.5.1988, 9 RE-Miet 1/88, GE 1988, 579). Kapitalkosten wie Erbbauzinsen sind daher als Betriebskosten nicht auf den Wohnraummieter umlegbar (LG Osnabrück, WuM 1987, 267; AG Hannover, WuM 2002, 233). Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind betriebskostenrechtlich nicht umlagefähige Aufwendungen (BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20, GE 2022, 685; LG Düsseldorf, Urteil v. 6.4.2020, 21 S 52/19, ZMR 2020, 650; LG Hagen (Westfalen), Urteil v. 4.3.2016, 1 S 198/15, ZMR 2016, 701).

Ferner sind weder Verwaltungskosten noch Instandhaltungskosten als Betriebskosten auf den Wohnraummieter umlegbar (BGH, Urteil v. 11.11.2009, VIII ZR 221/08, WuM 2010, 33; BGH, Urteil v. 7.4.2004, VIII ZR 146/03, GE 2004, 810), was sich aus § 1 Abs. 2 BetrKV ergibt. Auch insoweit hat sich durch die Neufassung des § 556 Abs. 1 durch die Mietrechtsreform nichts geändert (Langenberg, NZM 2007, 65; Kinne, GE 2006, 1275).

 
Hinweis

Pauschaler Abzug

Der Vermieter, der bei bestimmten Betriebskosten, etwa bei den Kosten des Hauswarts, einen pauschalen Abzug wegen nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV) vornimmt, muss die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können, wenn der Mieter den Ansatz der Betriebskosten (schlicht) bestreitet (BGH, Urteile v. 20.5.2026, VIII ZR 6/24, GE 2026, 601; Urteil v. 20.2.2008, VIII ZR 27/07, NJW 2008, 1801 Rn. 26-29

Die in einem vermieterseits gestellten Formularmietvertrag vorgenommene Auferlegung einer monatlichen "Verwaltungskoste...

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