Rz. 202
§ 2 Nr. 15a BetrKV
Die Kosten des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zum Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen.
Gemäß § 2 Satz 2 BetrkV sind die Nr. 15a und 15b nur auf Altanlagen anzuwenden, die vor dem 1.12.2021 errichtet wurden. Bei Neuanlagen richtet sich die Umlage von Telekommunikationskosten mithin nach § 2 Nr. 15c BetrKV.
Die durch Kabelweitersendung anfallenden Urheberrechtsgebühren, die bis zum 1.1.2004 nur bei entsprechender Vereinbarung als sonstige Betriebskosten i. S. d. Nr. 17 umlagefähig waren (Langenberg, NZM 2004, 41, 47) sind ab diesem Zeitpunkt ebenfalls als Kosten gemäß § 15a BetrKV umlagefähig. Gleiches gilt für ein Entgelt ("Grundgebühr"), das der Vermieter für die Versorgung mit Fernsehsignalen und/oder die Errichtung der Anlage zahlt. Durch den Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen fallen jedoch keine Urheberrechtsgebühren an (BGH, Urteil v. 17.9.2015, I ZR 228/14, GE 2015,1589). Soweit sie früher bereits entsprechend umgelegt worden sind, verbleibt es bei dieser Vereinbarung (Wall, WuM 2004, 10, 13). Eine Vergütung, die der Vermieter für die Überlassung des gebäudeinternen Kabelnetzes von einem Anbieter erhält, reduziert nicht die Kosten gemäß § 2 Nr. 15 BetrKV, weil es an einer Anrechnungsregelung fehlt (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 293b). Reparaturen gehören nicht zu den Kosten der Prüfung und Einstellung der Anlage. Ab dem 1.7.2024 zählen nur noch der Betriebsstrom, beim Antennenfernsehen zusätzlich d...