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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 542 Ende des Mietverhältnisses

Harald Kinne
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 542 befasst sich allgemein mit der Beendigung eines Mietverhältnisses und ist § 564 a. F. nachgebildet.

2 Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit – § 542 Abs. 1

 

Rz. 2

Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit enden, abgesehen von anderen nicht genannten Gründen der Vertragsbeendigung, die sich in erster Linie aus allgemeinen Vertragsgrundsätzen ergeben (Abschluss eines Aufhebungsvertrags, Bedingungseintritt, Rücktritt, Unmöglichkeit der Gebrauchsgewährung und Anfechtung), durch Kündigung einer der beiden Vertragsparteien. Für die Entlassung eines Mitmieters aus einem Mietvertragsverhältnis bedarf es einer dreiseitigen Vereinbarung und entsprechender Willenserklärungen. Selbst wenn ein Mitmieter seit über 30 Jahren nicht mehr in der Wohnung wohnt, folgt allein hieraus keine konkludente Erklärung oder Vereinbarung über die Entlassung aus dem Mietverhältnis, und zwar auch dann nicht, wenn in dieser Zeit der gesamte Schriftverkehr nur zwischen dem anderen Mieter und der Vermieterseite geführt wird (LG Berlin II, Urteil v. 19.11.2024, 63 S 156/24, IMR 2025, 2190).

 
Hinweis

Wohnraummietverhältnis

Bei einem Wohnraummietverhältnis sind jeweils die entsprechenden Vorschriften über die Beendigung von Mietverhältnissen bei der Wohnraummiete zu beachten (§§ 568 ff.), vor allem die Vorschrift des § 573, wonach der Vermieter nur kündigen kann, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.

 
Achtung

Geschäftsraum, Grundstücke

Nur Mietverträge über Geschäftsraum, Grundstücke sowie über bewegliche Sachen können auch ohne Grund gekündigt werden, soweit die Kündigung nicht vertraglich auf bestimmte Kündigungsgründe beschränkt oder ausgeschlossen ist.

Haben die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbart, dass der Vertragsbeginn von einem unbestimmten Ereignis abhängt, ist die Mietzeit bis zum Eintritt der darin ...

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