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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 73 [Beschwerde ... / II. Einreichung einer Beschwerdeschrift, Abs. 2 S. 1 Alt. 1

Werner Sternal
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Rz. 7

Die Beschwerde kann gem. Abs. 2 S. 1 Alt. 1 durch Einreichung einer Beschwerdeschrift per Bote, per Post sowie als Telebrief,[13] Fax[14] oder Computerfax[15] eingelegt werden. Soweit die Möglichkeit der Einreichung per Fax oder Computerfax eröffnet ist (z.B. durch Angabe einer Faxnummer), muss das Gericht für die Funktionsfähigkeit des Empfangsgerätes auch nach Dienstschluss sorgen.[16] Bei einer elektronischen Übermittlung ist die Beschwerde mit vollständiger Aufzeichnung und Speicherung der Daten durch das Empfangsgerät bei dem Gericht eingegangen; auf den Zeitpunkt des Ausdrucks kommt es nicht an.[17] Gibt das Gericht auf seinen Briefbögen die Telexnummer oder die Faxnummer einer anderen Justizbehörde an, so ist eine an diese gerichtete Beschwerde fristgerecht eingelegt, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist unter der angegebenen Nummer bei dem dortigen Gericht aufgezeichnet wird.[18] Ebenso kann das Rechtsmittel durch Einscannen einer Beschwerdeschrift und Übersendung der Datei als Anhang einer E-Mail eingelegt werden.[19] Dagegen wahrt die bloße Zusendung einer CD, DVD, Diskette oder eines anderen Mediums mit einer gespeicherten Datei nicht die notwendige Form.[20] Zur Einreichung als elektronisches Dokument siehe Rdn 14 ff. Auch eine telegrafische Einlegung ist zulässig, selbst wenn das Telegramm dem Absendepostamt fernmündlich aufgegeben wird,[21] wobei seit 2023 die Deutsche Post diese Dienstleistung nicht mehr anbietet. Zur – ggf. erforderlichen – Fristwahrung genügt die fernmündliche Durchsage des Telegrammwortlauts vor Ablauf der Beschwerdefrist durch das Zustellpostamt an eine zur Entgegennahme befugte Person; diese hat über den Wortlaut des Telegramms eine Niederschrift aufzunehmen.[22] Ebenso kann – soweit diese technischen Möglichkeiten noch bestehen...

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