Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nur vor, wenn die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen. Dem steht allerdings nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zustand ändert oder modernisiert.
Sachverhalt
Gestritten wurde über das Vorliegen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Die Klägerin hatte ein aus Erdgeschoss und Obergeschoss bestehendes Gebäude voll vermietet und im Jahr 2007 veräußert, ohne dabei auf die Steuerfreiheit der Veräußerung zu verzichten. Die Erwerberin führte die Mietverhältnisse für das Obergeschoss der Immobilie unverändert fort, während sie das Erdgeschoss für eigene unternehmerische Zwecke nutzte. Nachdem das Finanzamt von der Klägerin Vorsteuerkorrekturen nach § 15a UStG forderte, wandte diese ein, die Veräußerung sei als Geschäftsveräußerung im Ganzen zu werten, weshalb eine Vorsteuerberichtigung unterbleiben könne (vgl. § 1 Abs. 1a Satz 3 und § 15a Abs. 10 UStG).
Entscheidung
Für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung entscheidend, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen. Dabei steht es der Fortsetzung der bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zustand ändert oder modernisiert. Dies war vorliegend allerdings nicht der Fall. Während das Vermietungsunternehmen der Klägerin die gesamte Immobilie umfasste, reduzierte es sich, nachdem die Erwerberin das Erdgeschoss fortan zu eigenen unternehmerischen Zwecken nutzte, um etwa die Hälfte seines Umfangs. Wie sich aus der BFH-Rechtsprechung ...
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