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Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums

Rainer Wendl
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Leitsatz

Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums ("zu Beginn des 31.12.") veräußert, kann sie die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war.

 

Normenkette

§ 9 Nr. 1 Sätze 1 und 2 GewStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine 2013 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Grundbesitz einschließlich der Durchführung von Baumaßnahmen auf fremdem Grundbesitz ist. Sie erwarb im Jahr 2013 ein Immobilienobjekt, das sie im Folgejahr veräußerte. Ein weiteres im Jahr 2015 erworbenes Immobilienobjekt G veräußerte sie 2016. Im Vertrag war bestimmt, dass der Übergang von Nutzen und Lasten "am Beginn des 31.12.2016" erfolgt. Die Klägerin verfügte über zwei Bankkonten. Eines nutzte sie zur Verwaltung des Immobilienobjekts G, das andere als Geschäftskonto, auf das der Veräußerungspreis für das Immobilienobjekt G gezahlt wurde und von dem das damit zusammenhängende Darlehen einschließlich einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt wurde. Beide Konten wiesen am 31.12.2016 Guthaben aus. In der GuV 2016 erklärte die Klägerin Erlöse aus dem Objektverkauf. Zinserträge wurden nicht erzielt. Für den Gewinn aus Gewerbebetrieb machte die Klägerin die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend, welche das FA versagte. Der dagegen erhobenen Klage gab das FG (FG Münster, Urteil vom 27.10.2022, 10 K 3572/18 G, Haufe- Index 15563963) statt und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 EUR fest.

 

Entscheidung

Der BFH hob auf die Revision des FA die Entscheidung des FG auf, da die Klägerin am 31.12.2016 vor Ablauf des Erhebungszeitraums ("zu Beginn des 3...

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