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Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

Dr. Katja Wiesmann
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Leitsatz

1. Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG sind Beihilfen i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV.

2. Der Anwendung von § 9b, § 10 StromStG steht im Jahr 2016 für Unternehmen in Schwierigkeiten das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegen.

3. Für die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten kommt es nach Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nur auf das einzelne Unternehmen, nicht jedoch auf die wirtschaftliche Einheit (Konzernverbund) an, in den das einzelne Unternehmen eingebunden ist.

4. Für ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO kommt es bei Erfüllung der Voraussetzung des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht darauf an, ob im Einzelfall eine positive Fortführungsprognose besteht.

 

Normenkette

§ 9b, § 10 StromStG, Art. 107, Art. 108 AEUV, Art. 2 AGVO

 

Sachverhalt

Im vorliegenden Verfahren war streitig, ob der Klägerin, einer GmbH, die Entlastung nach den §§ 9b, 10 StromStG für das Kalenderjahr 2016 zustand, weil sie bereits zum 31.12.2014 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausgewiesen hatte.

Das FG urteilte, dass die Steuerbegünstigungen der §§ 9b und 10 StromStG Beihilfen im Sinne des Unionsrechtes seien, und verwies hierbei auch auf § 2a Abs. 3 StromStG in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung. Der Entlastung stehe das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegen, weil die Klägerin ein Unternehmen in Schwierigkeiten sei. Auf eine positive Fortführungsprognose komme es nicht an (FG München, Urteil vom 6.6.2019, 14 K 3001/18, Haufe-Index 13407429).

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision der Klägerin aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

Im Streitfall äußerte sich der BFH erstmals zum Begriff des Unternehmens in Schwierigkeiten nach der AG...

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    BFH VII R 28/19
    BFH VII R 28/19

    Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten Leitsatz (amtlich) 1. Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG sind Beihilfen i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV. ...

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