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Jung, SGB XII § 35 Bedarfe für Unterkunft und Heizung / 2.5.2.1 Tatsächliche Aufwendungen für Heizung

Dr. Barbara Kniesel
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Rz. 127

Mangels abstrakter Definition ist letztlich im Einzelfall zu entscheiden, welche konkreten Aufwendungen den Bedarfen für Heizung zuzurechnen sind. Grundsätzlich zählen dazu die (vertraglich geschuldeten) Vorauszahlungen an Vermieter, Energieversorgungsunternehmen (Gas- bzw. Stromheizung), Fernwärmeunternehmen (Heizung mit Fernwärme) oder für Brennstoffe (Öl und Gastank bzw. Ofenheizung) sowie die Kosten für Wartung und Instandhaltung (Bremer, NZS 2010, 189). Insbesondere die (oftmals nur saisonal) anfallenden Kosten für Festbrennstoffe (Öl, Kohle, Holz) sind jeweils tatsächliche Heizkosten, die grundsätzlich in vollem Umfang in dem Monat zu übernehmen sind, in dem sie anfallen (BSG, Urteil v. 16.5.2007, B 7b AS 40/06 Rz. 9 m. w. N.; vgl. auch Stellungnahme der Bundesregierung BT-Drs. 17/6856 S. 25 zu Nr. 41). Die Verteilung der tatsächlich nur in einem Monat pro Jahr anfallenden Kosten etwa auf einen 12-Monats-Zeitraum ist nicht zulässig (SG Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015, S 13 AS 1351/14). Auch Stromkosten können Heizkosten sein (s. o.); dies etwa, wenn ein Badezimmer nur über einen elektrischen Heizlüfter (Radiator) beheizt werden kann. Das Gleiche gilt für die Anschaffung eines (Einzel-)Ofens, insbesondere wenn vermieterseitig die Ausstattung einer Mietwohnung mit einer Heizvorrichtung nicht geschuldet ist (a. A. SG Gelsenkirchen, Urteil v. 31.11.2011, S 2 SO 74/09).

 

Rz. 128

Inhaltlich gelten für den Begriff der Heizkosten im Hinblick auf bedürftige Mieter einerseits und bedürftige Eigentümer (eines Hauses oder einer Eigentumswohnung) andererseits grundsätzlich keine Besonderheiten. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist zwischen einem Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und einem hilfebedürftigen Mieter jedoch zu berücksichtigen, dass bei den Vora...

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