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Jung, SGB XII § 34b Berechtigte Selbsthilfe

Thomas Ottersbach
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 7.5.2013 (BGBl. I S. 1167) zum 1.8.2013 in Kraft.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden grundsätzlich als Sach- und Dienstleistungen (§ 34a Abs. 2 Satz 1) oder als Geldleistungen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 und Satz 3) von der Behörde vorab erbracht. In bestimmten Fallkonstellationen kann die leistungsberechtigte Person aber auch auf die nachträgliche Erstattung von vorab gemachten Aufwendungen angewiesen sein. Dies ist nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 17/12036 S. 8) z. B. dann der Fall, wenn der Anbieter vorgelegte Gutscheine nicht akzeptiert und auf Barzahlung besteht oder der Sozialhilfeträger die Sach- oder Dienstleistung nicht rechtzeitig veranlassen kann, ohne dass die leistungsberechtigte Person dies zu vertreten hätte (vgl. zu weiteren Sachverhaltskonstellationen, in denen bei Nachweis bereits entstandener Aufwendungen der Leistungsberechtigten eine Erstattung vorfinanzierter Leistungen in Betracht kommt: Deutscher Verein, Zweite Empfehlungen zur Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, 1. Aufl. 2012 S. 45 f.). In diesen Fällen wandelt sich der ursprünglich nur auf Sach- bzw. Dienstleistung (oder Geldleistung) gerichtete Anspruch in einen solchen auf nachträgliche Kostenerstattung um (vgl. dazu auch unten Rz. 6 und 8).

 

Rz. 3

Mit Einfügung des § 34b existiert für derartige Fälle nunmehr eine gesetzliche Grundlage, was zur Rechtssicherheit sowohl für die betroffenen Leistungsberechtigten als auch für die Behörden beiträgt. In der Zeit vor dem 1.8.2013 kam eine Kostenerstattung allein unter dem Gesichtspunkt des "Systemversagens" in Betracht (vgl. dazu die Komm. zu § 34a Rz. 11 m. w. N.). Die Neuregelung deck...

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