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Jung, SGB XII § 34b Berechtigte Selbsthilfe / 2.1 Anwendungsbereich (Satz 1)

Thomas Ottersbach
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Rz. 6

Um eine Selbsthilfe kann es sich schon dem Wortsinn nach nur handeln, wenn eine Zahlung vorab an den Anbieter erfolgt (vgl. Rz. 2). Nach dem Gesetzeswortlaut muss insoweit die leistungsberechtigte Person in Vorleistung gegangen sein. Da die Leistungsberechtigten in aller Regel minderjährig sind, wird es vom tatsächlichen Ablauf her fast immer so sein, dass Eltern für ihre Kinder aus dem der Familie zur Verfügung stehenden "Gesamtbudget" an Sozialleistungen in Vorleistung treten. In diesen Fällen greift dann § 1648 BGB (i. V. m. §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 2, 181 BGB) ein (so Luik, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 22.1.2018, § 34b Rz. 23, 40, 48 m. w. N.). Denkbar – und für den hier in Rede stehenden Anspruch unschädlich – ist aber auch, dass sich die leistungsberechtigte Person die Mittel für die Vorleistung darlehensweise über einen (sonstigen) Dritten beschafft (so BSG, Urteil v. 22.11.2011, B 4 AS 204/10 R Rz. 25 – zur früheren Vorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II).

 

Rz. 7

Zum Kreis der leistungsberechtigten Personen vgl. die Komm. zu § 34. Der Begriff des "Anbieters" ist in § 34a Abs. 2 Satz 1 legaldefiniert.

 

Rz. 8

Nach Satz 1 Nr. 1 müssen ferner die materiellen Leistungsvoraussetzungen der Abs. 2, 5, 6 oder 7 des § 34 im Zeitpunkt der Selbsthilfe – also bei der Zahlung an den Anbieter – vorliegen (vgl. dazu die Komm. zu § 34). Damit kommt eine berechtigte Selbsthilfe in den Fällen des § 34 Abs. 3 und Abs. 4 nicht in Betracht. Dies leuchtet mit Blick auf § 34 Abs. 3 unmittelbar ein, weil diese Leistungen stets als Geldleistungen erbracht werden (§ 34a Abs. 2 Satz 4), ohne dass es auf einen (formellen) Antrag ankommt (§ 34a Abs. 1 Satz 1). Die Leistungen nach § 34 Abs. 4 werden zwar ebenfalls als Geldleistung erbracht (§ 34a Abs. 2 Satz 4), müssen aber grundsät...

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