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Jung, SGB VIII § 37 Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 37 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft.

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift mehrfach geändert.

Durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 ergänzte der Gesetzgeber in Abs. 1 Satz 1 den Hinweis auf die Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4. Abs. 2 Satz 1 wurde ebenfalls um den Hinweis auf die Eingliederungshilfe ergänzt. In dieser Fassung war die Vorschrift in Kraft v. 1.4.1993 bis 31.12.1995. Eine weitere Änderung erfolgte durch das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) i. d. F. v. 19.6.2001. Hierbei wurde lediglich Abs. 1 Satz 1 redaktionell geändert und dem neu gefassten § 35 a angepasst – aus § 35a Abs. 1 Satz 2, Nr. 3 und 4 wurde § 35 a Abs. 2, Nr. 3 und 4. Mit der neuen Fassung hat der Gesetzgeber die alte Fassung des § 37 i. d. F. v. 19.6.2001, gültig ab 1.7.2001, gültig bis 31.12.2006, unverändert übernommen.

Mit Art. 2 Nr. 9 Buchst. a und b des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) ist die Vorschrift zum 1.1.2012 inhaltlich erheblich überarbeitet worden (vgl. Bekanntmachung im BGBl. I 2012 S. 2022). Abs. 2 Satz 1 konkretisiert nun den Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung unter anderem auf die Zeit während der Dauer des Pflegeverhältnisses, ursprünglich regelte Abs. 2 Satz 1 diesen Anspruch auf die Dauer der Pflege. In Abs. 2 Satz 2 stellt der Gesetzgeber im Interesse der anspruchsberechtigten Pflegeperson eine ortsnahe Beratung und Unterstützung sicher für den Fall, dass das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs de...

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