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Jung, SGB VIII § 37 Beratung und Unterstützung der Elter ... / 2.5.1 Familienrechtliche Einordnung der Erklärung nach § 1688 Abs. 3 Satz 1 BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch

Dr. Tobias Kador
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Rz. 46

Die Pflicht und das Recht der elterlichen Sorge (§ 1626 BGB) umfasst gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2 1. Var. BGB die Personensorge und damit gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vertretung des Kindes. Die zur elterlichen Sorge gehörende Personensorge umfasst gemäß § 1631 Abs. 1 BGB insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Außerdem umfasst die Personensorge nach § 1631 Abs. 1 BGB auch das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht. Zu diesen sorgerechtlichen Grundregeln hat der Gesetzgeber in mehrerlei Hinsicht Sonderregelungen geschaffen, die der besonderen Situation der in Familienpflege, sonstiger Vollzeitpflege (§ 33), in Heimerziehung oder sonstigen betreuten Wohnformen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§ 34) oder der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a) befindlichen Kinder Rechnung tragen sollen.

 

Rz. 46a

§ 37 Abs. 3 SGB VIII und damit § 1688 BGB wird auch durch § 1630 Abs. 3 BGB ergänzt (BVerfG, Kammerbeschluss v. 22.12.1993, 1 BvR 54/93, Rz. 8 noch zur Vorgängerregelung in § 38 a. F.). Gemäß § 1630 Abs. 3 BGB kann das Familiengericht dann, wenn das Kind sich für längere Zeit in Familienpflege befindet, auf Antrag der Eltern oder der Pflegeperson Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson übertragen.

 

Rz. 46b

Gemäß § 1632 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht dann, wenn die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen wollen, von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.

 

Rz. 47

Während die vorgenannten Vorschriften besonderen Konfliktlagen Rechnung tragen sollen, trifft § 1688 Abs. 1 BGB eine Vermutungsregelung...

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