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Jung, SGB VIII § 27 Hilfe zur Erziehung / 1 Allgemeines

Dr. Tobias Kador
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Rz. 5

§ 27 ist die zentrale Norm der Hilfen zur Erziehung. In dieser Vorschrift werden die Tatbestandsvoraussetzungen geregelt, welche vorliegen müssen, damit ein Anspruch auf die einzelnen, in § 28 bis § 35 konkretisierten Hilfen besteht. Die Vorschrift spricht von einem Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung, gestaltet diese Hilfe also als ein Leistungsgesetz. Sie stellt die Voraussetzungen bewusst allgemein und niedrigschwellig auf. Es genügt, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig ist. Dabei hat der Gesetzgeber schon im Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz — KJHG, BT-Drs. 11/5948 S. 67 f.) darauf hingewiesen, dass die negative Formulierung der Leistungsvoraussetzungen der Erziehungshilfe – "... entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist ..." – verfassungsrechtlich seinen Grund in der autonomen, für die Erziehung des Kindes selbst verantwortlichen Familie hat, weil bereits das BVerfG davon ausgegangen ist, das diejenigen, die einem Kind das Leben geben, von Natur aus bereit und berufen sind, die Verantwortung für seine Pflege und Erziehung zu übernehmen (BVerfG, Beschluss v. 29.7.1968, 1 BvL 20/63). Von diesem Leitbild der Familie bzw. der elterlichen Sorge, die auch geprägt ist von § 1631 Abs. 1 BGB, der die Personensorge über das Kind regelt, ist der gesamte Bereich der Hilfe zur Erziehung geprägt. Aus diesen Grundentscheidungen folgt, dass der Staat nicht generell die Hilfebedürftigkeit der Familie bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben unterstellen kann, sondern für sein Tätigwerden im Bereich der Erziehung (insbesondere bei der Formulierung von Leistungsvoraussetzungen fü...

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