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Jung, SGB VIII § 11 Jugendarbeit / 1 Allgemeines

Hans-Peter Jung
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Rz. 1

Seit der Einführung des SGB VIII wurde die Vorschrift lediglich durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 geändert und Abs. 1 Satz 3 angefügt.

Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz bilden den Schwerpunkt der Jugendhilfe (vgl. auch § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB I; § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Grundgedanke ist, präventive Angebote zum Schutz für Kinder und Jugendliche zur Verfügung zu stellen, um deren Gefährdung durch schädliche Einflüsse von vornherein zu vermeiden. Die in den Vorgängerregelungen der §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 bis 3 JWG pauschal enumerativ aufgelisteten Bereiche des Leistungsrechts werden im Zweiten Kapitel des SGB VIII (§§ 11 bis 41) ausdifferenziert. Die §§ 11 bis 14 umschreiben die Aufgabenbereiche und Zielsetzungen des Leistungsrechts: Jugendarbeit, Förderung der Jugendverbände, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz. Diese Aufgabenbereiche stehen nebeneinander; es gibt keine Rangfolge.

 

Rz. 2

Jugendhilfe soll dabei durch die Vermittlung zentraler gesellschaftlicher Wertvorstellungen (wie sie sich z. B. aus dem Grundgesetz ergeben) jungen Menschen eine Orientierungshilfe bieten. Problematisch ist, ob Jugendhilfe diesem hohen Anspruch in einer Zeit, in der die Stellung von Familie, Schule und Kirche als Moral- und Werteinstanzen stark geschwächt ist, überhaupt gerecht werden kann. Es wäre verfehlt, die Jugendhilfe als "sinnstiftende Ersatzinstanz" anzusehen; einen Beitrag mit dem Ziel, junge Menschen gegen gefährdende Einflüsse stark zu machen, kann sie aber sicherlich leisten.

Kinder- und Jugendhilfe hat einen Bildungsauftrag, dem sie in zweierlei Weise nachzukom...

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