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Jung, SGB VIII § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Das JWG enthielt keine dem § 10 ganz oder teilweise entsprechende Vorschrift. Die Leistungen der Jugendhilfe wurden seit jeher in Rechtsprechung und Literatur als Fürsorgeleistungen angesehen. Daraus folgte die Nachrangigkeit gegenüber anderen Sozialleistungen. Im Verhältnis zur Sozialhilfe sah man die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als speziellere und deshalb vorrangige Regelungen an. Gleichwohl gab es Abgrenzungsschwierigkeiten, die in der Praxis Probleme bereiteten. Die bereits bestehende holzschnittartige Systematik hat der Gesetzgeber des SGB VIII (KJHG) in § 10 weiter ausdifferenziert. Absatz 1 ist seit Inkrafttreten des SGB VIII unverändert geblieben.

 

Rz. 1a

Durch Art. 1 Nr. 5b des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 wurde Abs. 2 Satz 2 (jetzt Satz 3) HS 1 geändert und HS 2 gestrichen. Mit diesem Gesetz wurde ein eigenständiger Anspruch für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in § 35a normiert und dementsprechend in Abs. 2 Satz 2 (jetzt Satz 3) HS 1 benannt. Kooperationsverpflichtungen unter den Trägern der Rehabilitation sind seitdem in §§ 10ff. SGB IX geregelt. Der Landesrechtsvorbehalt wurde ebenfalls durch das 1. SGB VIII-ÄndG eingeführt. Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) trat das SGB XII an die Stelle des BSHG. Dementsprechend wurde die Verweisung in Abs. 2 Satz 1 angepasst. Durch Art. 7 des Kommunalen Optionsgesetzes v. 20.6.2004 (BGBl. I S. 2014) wurde die Verweisung auf das SGB II und der jetzige Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Aus den Sätzen 2 und 3 wurden die Sätze 3 und 4.

 

Rz. 1b

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde mit Wirkung zum 1.10.2005 Abs. 1 neu gefasst und...

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