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Jung, SGB VIII § 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen

Hans-Peter Jung
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.1991 durch Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) eingeführt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 36 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrecht v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2024 und durch Art. 3 des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt v. 24.2.2025 (BGBl. I Nr. 57) mit Wirkung zum 28.2.2025.

Die Vorschrift führt als Kollisionsnorm in Abs. 1 Verpflichtungen und Leistungen anderer Sozialleistungsträger und Schulen auf, die vom Grundsatz her gegenüber der Kinder- und Jugendhilfe vorrangig sind. Ausgenommen davon sind lediglich Verpflichtungen der Sozialhilfeträger sowie der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sie entspricht im Wortlaut § 2 Abs. 2 SGB XII und § 5 Ab. 1 SGB II. Abs. 2 regelt die Heranziehung unterhaltspflichtiger Personen zu den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII und stellt die unterhaltsrechtlichen Auswirkungen der Kostenbeteiligung klar. Abs. 3 und 4 enthalten Vor- und Nachrangregelungen im Verhältnis zu Sozialhilfeleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII. Abs. 5 normiert den Vorrang der Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 gegenüber Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV. Abs. 7 regelt den Vorrang der Leistungen nach dem SGB VIII gegenüber Leistungen nach dem Gewalthilfegesetz v. 24.2.2025 (BGBl. I Nr. 57).

2 Rechtspraxis

2.1 Nachrang gegenüber Verpflichtungen und Leistungen anderer

 

Rz. 2

Gemeint sind in Abs. 1 Satz 1 rechtliche Verpflichtungen Dritter, aus denen derjenige einen Anspruch herleiten kann, der als Empfänger von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht kommt. Es kommen s...

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