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Jung, SGB VII § 49 Übergangsgeld / 2.1.3 Akzessorietät des Anspruchs auf Übergangsleistungen

Hans-Peter Jung
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Rz. 8

Für den vollen Anspruch auf Übergangsgeld ist eine ordnungsgemäße Teilnahme an der Maßnahme erforderlich (BSG, Urteil v. 21.3.2001, B 5 RJ 34/99 R). Bleibt der Versicherte der Maßnahme fern, ist nach dem Grund der Fehlzeiten zu unterscheiden: Besteht hierfür kein wichtiger Grund, entfällt in diesem Zeitraum der Anspruch auf Übergangsgeld. Die Gewährung des Übergangsgeldes kann dann für die Zukunft unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X eingestellt werden. Eine rückwirkende Aufhebung des Verwaltungsakts setzt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X voraus, dass der Versicherte wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass bei Fehlzeiten ohne wichtigen Grund das Übergangsgeld zurückgefordert werden kann. Daher ist er auf diese Rechtsfolge im Bewilligungsbescheid hinzuweisen. Eine Aufhebung des Übergangsgeldes ist unabhängig von einer Aufhebung der Bewilligung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben möglich (BSG, a. a. O.). Eine Aufhebung der Rehabilitationsmaßnahme wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 66 SGB I kommt jedenfalls rückwirkend nicht in Betracht (BSG, a. a. O., m. w. N.)

Ist der Versicherte wegen Krankheit an der Teilnahme gehindert, wird das Übergangsgeld gemäß § 50 SGB VII i. V. m. § 51 Abs. 3 SGB IX bis zum Ende der Leistung, längstens 6 Wochen weitergezahlt.

Besteht für die Abwesenheit ein anderer wichtiger Grund, ist das Übergangsgeld gemäß § 51 Abs. 3 SGB IX weiterzuzahlen (vgl. Römer, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 49 Rz. 10; zum Ganzen vgl. Köllner, in: Lauterbach, SGB VII, § 49 Rz. 12 ff.).

 

Rz. 8a

Das Übergangsgeld ist kein Entgelt für die Tätigkeit, die in einer Umschulung absolviert wird. Zur Bemessung der Übergangsgeldhöhe wird nicht auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Umschulung abgestellt, sondern allein auf das Entgelt,...

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