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Jung, SGB VII § 2 Versicherung kraft Gesetzes / 2.20 Rehabilitanden (Nr. 15)

Bernd Mutschler
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Rz. 147

Nach Nr. 15 sind Personen während einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation (Reha), bei der Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) und bei der Teilnahme an einer Maßnahme zur Prävention oder Reha einer Berufskrankheit geschützt. Menschen, die durch einen der genannten Träger in Einrichtungen zur Reha usw. behandelt werden, sind durch den Aufenthalt an fremden Orten den Risiken eines unbekannten Umfelds sowie Risiken durch die Mitwirkung an der Behandlung ausgesetzt. Deshalb werden sie durch Nr. 15 gegen spezifische Risiken der Maßnahme sowie der Wege versichert.

 

Rz. 148

Problematisch am Schutz nach Nr. 15 ist, dass heterogen abgegrenzte Personenkreise bei unterschiedlichen Handlungen bzw. Betätigungen versichert werden. Es stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber sich noch im Rahmen der Vorgaben des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bewegt, d. h. sachgerecht typisiert und differenziert, wenn er Personen in der medizinischen Reha und in vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 BKV (nur) für die Dauer der Maßnahme selbst versichert, Personen mit LTA aber schon bei der Vorbereitung auf die Teilhabeleistung (zur Teilnahme vgl. Nr. 2).

2.20.1 Erhalt von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation (Nr. 15 Buchst. a)

 

Rz. 149

Versichert sind Rehabilitanden, die auf Kosten der abschließend benannten Träger eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation erhalten. Mögliche Kostenträger sind die gesetzlichen Krankenkassen (§§ 4, 143 SGB V), die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 125 SGB VI), das sind die DRV Bund, die Regionalträger, die DRV Knappschaft-Bahn-See sowie "die" landwirtschaftliche Alterskasse (§§ 49, 50 ALG i. d. F. v. 1.1.2013). Werden die Kosten der Maßnahme durch andere als die genannten Träger getragen oder findet eine Selbstbeschaffung der Leistung statt (§ 15 SGB IX, § 13 Abs. 3 SGB V), ist der Rehabil...

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