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Jung, SGB VII § 118 Vereinigung von Berufsgenossenschaften / 2.4.4 Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung

Hans-Peter Jung
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Rz. 15

Nach Abs. 1 Satz 3 haben die beteiligten Berufsgenossenschaften der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde zwingend eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung vorzulegen.

Diese Vereinbarung kann gemäß Abs. 1 Satz 4 HS 1 für eine Übergangszeit von höchstens 12 Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge oder unterschiedliche Beiträge und getrennte Umlagen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorsehen.

Hintergrund dieser Regelungen ist, dass eine Vereinigung von Berufsgenossenschaften für einzelne Unternehmenszweige zu Beitragsverwerfungen führen kann. Grund dafür sind der gemeinsame Gefahrtarif und die gemeinsame Umlageziffer, die die bislang nach Berufsgenossenschaften getrennten Risiken zusammenfassen. Damit Beitragsvorteile oder Beitragsnachteile einzelner Unternehmenszweige einer Vereinigung nicht entgegenstehen, eröffnet Abs. 1 Satz 4 die Möglichkeit, für eine Übergangszeit von höchstens 12 Jahren unterschiedliche Berechnungsgrundlagen für die Beiträge einerseits oder unterschiedliche Beiträge und Umlagen andererseits für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der vereinigten Berufsgenossenschaften vorzusehen.

 

Rz. 16

Der Zeitraum einer möglichen Übergangsperiode von bis zu 12 Jahren ist als erforderlich angesehen worden, um die im gewerblichen Bereich, insbesondere bei unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, bestehenden erheblichen Beitragsunterschiede in angemessener Stufung anzugleichen (vgl. BT-Drs. 14/9442 S. 51). Aus dem Wortlaut von Abs. 1 Satz 4 HS 1 ("… höchstens zwölf Jahren …") und der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Intention, bestehende erhebliche Beitragsunterschiede in angemessener Stufung anzugleichen (BT-Drs., a. a. O.), folgt, dass die Ang...

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