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Jung, SGB VII § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat am 1.1.1997 in Kraft. Die RVO enthielt in § 637 eine entsprechende Regelung, die durch den neu gefassten § 105 erweitert wurde. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 RVO.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 105 regelt die Haftungsprivilegierung im Betrieb tätiger Personen gegenüber anderen im Betrieb tätigen Arbeitnehmern, Wie-Arbeitnehmern, Leiharbeitnehmern sowie versicherten und nicht versicherten Unternehmern. Im Ergebnis sollen Arbeitnehmer bei der Verursachung eines Versicherungsfalls in gleicher Weise haftungsprivilegiert sein, wie der Unternehmer es durch § 104 ist. Zur Begründung der Regelung wird angeführt, dass sie dem Betriebsfrieden (Hollo, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 105 Rz. 3, Stand: 13.7.2015; Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 105 Rz. 2) diene und dem Umstand Rechnung trage, dass die in einem Betrieb Tätigen sich in einer Gefahrengemeinschaft (BVerfG, Beschluss v. 7.11.1972, 1 BvL 4/71; BGH, Urteil v. 3.7.2001, VI ZR 284/00; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 105 Rz. 2; Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 105 Rz. 3) befinden. Für den Unternehmer wird das Risiko von Arbeitsunfällen kalkulierbar und die Anlässe zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb sowie den Arbeitnehmern untereinander werden eingeschränkt (Hollo, a. a. O., Rz. 4). Die alleinige Beitragspflicht des Unternehmers zur gesetzlichen Unfallversicherung ließe sich ansonsten kaum rechtfertigen. Durch die Rechtsprechung zur "schadensgeneigten Arbeit" (BAG, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A)) besteht vielfach ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber bei nicht vorsätzlich verursachten Schäden. Bei Schädigungen durch den durch § 105 p...

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SGB VII - Gesetzliche Unfal... / § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
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