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Jung, SGB VII § 105 Beschränkung der Haftung anderer im ... / 2 Rechtspraxis

Hans-Peter Jung
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Rz. 3

§ 105 regelt die Haftungsbeschränkung der im Betrieb tätigen Personen in gleicher Weise wie die Haftungsbeschränkung des Unternehmers in § 104. Zu dem Versicherungsfall, den Angehörigen und Hinterbliebenen, den anderen gesetzlichen Vorschriften und dem Ersatz des Personenschadens, dem Ausschluss der Haftungsprivilegierung bei Vorsatz und bei Wegeunfällen wird deshalb auf die Komm. zu § 104 verwiesen. Abs. 1 Satz 3 verweist unmittelbar auf § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 mit der Folge, dass auch bezüglich des nicht stattfinden Forderungsübergangs nach § 116 SGB X, der Gleichstellung der Leibesfrucht und der Leistungsanrechnung auf die Komm. zu § 104 verwiesen werden kann. Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung ist, dass der Schädiger einen Versicherungsfall verursacht hat und der Schädiger und der Geschädigte für denselben Betrieb tätig waren.

2.1 Haftungsprivilegierte Schädiger und schädigende Handlung

 

Rz. 4

Die Haftungsprivilegierung gilt zunächst für die Beschäftigen des Betriebs i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1. Daneben können auch Leiharbeiter und Beschäftigte im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften und "Wie-Arbeitnehmer" i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 (vgl. Komm. zu § 104) privilegierte Schädiger sein. Die Vorgängervorschrift beschränkte den privilegierten Kreis der Schädiger auf "Betriebsangehörige". Mit der Neufassung in § 105 verwendet der Gesetzgeber eine neutrale Formulierung in dem er alle im Betrieb tätigen "Personen" erfasst. Mit diesem weiter gezogenen Kreis können auch Personen privilegiert sein, die nicht zum Betrieb gehören, aber den Versicherungsfall bei einer betrieblichen Tätigkeit verursacht haben (Hollo, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl., § 105 Rz. 11, Stand: 13.7.2015). Die differenzierte Betrachtung bezüglich der Eingliederung in den Betrieb, je nach dem, ob es um den Schädiger oder um den G...

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