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Jung, SGB XII § 20 Eheähnliche Gemeinschaft / 2.2 Rechtsfolgen

Dr. Dirk Zitzen
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Rz. 23

§ 20 führt dazu, dass der nicht hilfesuchende Partner der eheähnlichen Gemeinschaft mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen genauso behandelt wird wie der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner. Personen, die mit Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft leben, sind zwar nicht auskunftspflichtig nach § 117 Abs. 1 Satz 1, aber gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 7.3.2013, L 9 SO 13/13 B ER; a. A.: SG Dortmund, Beschluss v. 17.12.2012, S 41 SO 426/12 ER).

 

Rz. 24

Dem erwerbstätigen Partner ist es nicht gestattet, sich auf seinen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nach § 1581 BGB zu berufen (BayVGH, Beschluss v. 16.1.2002, 12 CE 01.2310). Diese Regelung betrifft den Unterhaltsanspruch bei einer nicht mehr intakten Ehe. Demgegenüber regelt § 20 die Verhältnisse in intakten Lebensgemeinschaften, d. h. vergleicht die Situation in einer intakten eheähnlichen Gemeinschaft mit derjenigen in einer intakten Ehe.

 

Rz. 25

Unerheblich ist grundsätzlich, ob der erwerbstätige Partner der eheähnlichen Gemeinschaft den hilfesuchenden Partner tatsächlich unterstützt oder ob er hiervon – z. B. unter Hinweis auf eigene hohe Schulden – absieht. Zwar sind eigene Verpflichtungen des Partners einkommensmindernd zu berücksichtigen, soweit er sich ihnen auch unter Hinweis auf die Leistungen gegenüber dem hilfesuchenden Partner und dessen Angehörigen nicht entziehen kann. Dazu gehören z. B. eigene Unterhaltsverpflichtungen. Diese stehen der Einsatzgemeinschaft zwangsläufig nicht zur Verfügung. Jenseits dessen kommt es jedoch auf die Leistungsfähigkeit und nicht die Leistungsbereitschaft an (wie hier BayVGH, Beschluss v. 16.1.2002 a. a. O.), es sei denn, ihr Fehlen spricht bereits gegen die Annahme einer Verantwortungsgemeinschaft und schließt die A...

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