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SG Dortmund Beschluss vom 17.12.2012 - S 41 SO 426/12 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Auskunftsersuchen gegenüber Personen, die mit Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art 2 Abs 1 GG. Erforderlichkeit einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. keine Anwendbarkeit des § 39 S 1 SGB 12

 

Orientierungssatz

Für ein Auskunftsersuchen gegenüber Personen, die mit Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, fehlt es jedenfalls im Fall von Hilfebedürftigen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten bzw beanspruchen, an einer - im Hinblick auf die mit einer Auskunftspflicht verbundene Beeinträchtigung des in Art 2 Abs 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts - notwendigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

 

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 06.09.2012 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.08.2012 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 02.03.2012, mit dem sie zur Auskunftserteilung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert wurde, weil die Antragsgegnerin vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin und dem von ihr gepflegten Herrn XXX ausgeht. Letzterer begehrt Leistungen nach Kapitel 4. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von der Antragsgegnerin.

Am 18. August 2011 beantragte der 19XX geborene Herr XXX  - vertreten durch die 19XX geborene Antragstellerin - bei der Antragsgegnerin Leistungen der Grundsicheru...

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