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Jung, SGB VII § 218f Evaluation / 2 Rechtspraxis

Hans-Peter Jung
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Rz. 2

Die Wirksamkeit der Abschaffung des vor dem 1.1.2021 bei einigen Berufskrankheiten bestehenden Unterlassungszwanges und der zum gleichen Zeitpunkt eingeführten Regelungen zur Stärkung der Individualprävention und weiterer Maßnahmen soll evaluiert werden. Dazu sollen die Verbände der Unfallversicherungsträger nach einem Zeitraum von 5 Jahren dem BMAS einen Bericht über die Umsetzung sowie die Wirkungen und die Ergebnisse dieser gesetzlichen Neuregelungen in § 9 Abs. 4 vorlegen. Mit der Evaluation soll die Wirksamkeit der Maßnahmen nach einem Zeitraum von 5 Jahren überprüft werden (BT-Drs. 19/17586 S. 111).

 

Rz. 3

Als Bestandteile des 7. SGB IV-ÄndG werden genannt:

  • der Wegfall des Unterlassungszwangs,
  • Maßnahmen zur Stärkung der Individualprävention (§ 9 Abs. 4 Satz 3),
  • Maßnahmen zur gesetzlichen Verankerung von Beweiserleichterungen (§ 9 Abs. 3a),
  • Maßnahmen zur erhöhten Transparenz in der Berufskrankheitenforschung (§ 9 Abs. 8).

Die Verbände der Unfallversicherungsträger sollen überprüfen, ob und inwieweit die mit den Gesetzesänderungen verfolgten Ziele auch tatsächlich erreicht werden. Die offene Formulierung "Bericht über die Wirkungen und Ergebnisse" macht deutlich, dass ggf. auch nicht erwünschte Wirkungen in den Bericht einzubeziehen sind (Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 218f Rz. 3).

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