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bb. Quartalsmitteilung

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
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Tz. 5b

Stand: EL 56 – ET: 06/2025

Neben dem Halbjahresfinanzbericht wurde für Aktienemittenten im Rahmen des TUG zusätzlich eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung für das erste und das dritte Quartal eines Geschäftsjahres eingeführt (§ 37x WpHG aF; ausführlicher vgl. Baetge/Haenelt, IRZ 2009, S. 546f. Zum Unterschied von Quartalsmitteilung und Quartalsfinanzbericht vgl. Pellens/Knappstein/Muschalik, DB 2017, S. 2). Diese Vorschrift wurde jedoch im Zuge der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Jahr 2018 gestrichen. Eine Pflicht zur Aufstellung kann sich nicht mehr qua Gesetz, sondern lediglich noch aus den Vorgaben der Börsen oder Börsenaufsichtsbehörden für die dort in einem solchen organisierten Markt gelisteten Unternehmen ergeben. Als organisierter Markt iSd. WpHG gilt ein durch staat­liche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten zusammenbringt (§ 2 Abs. 11 WpHG). Die Frankfurter Wertpapierbörse mit ihren regulierten Segmenten "Prime Standard" und "General Standard" gilt als organisierter Markt iSd. WpHG, sodass darin gelistete Unternehmen den Vorgaben der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB) unterliegen.

Die Zulassung zum Segment "Prime Standard", die mit weiteren Zulassungsfolgepflichten belegt ist (§§ 50–56 BörsO FWB), ist eine Voraussetzung für die Aufnahme in die Auswahlindizes DAX®, MDAX®, TecDAX® und SDAX®. Bis Ende 2015 waren Unternehmen im Segment "Prime Standard" dazu verpflichtet, einen Quartalsfinanzbericht nach IFRS respektive US-GAAP aufzustellen (§ 51 BörsO FWB aF). Seit der Änderung der BörsO FWB mit Wirkung ab 2016 haben diese Unternehmen nunmehr eine Quartalsmitteilung zum Stichtag de...

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