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b. Designation von Grundgeschäften

Prof. Dr. Andreas Barckow, Jens Berger
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Tz. 231

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Vorstehend wurde geklärt, welche Geschäfte dem Grunde nach für eine Designation als Grundgeschäft infrage kommen. Der IASB präzisiert sodann, welche Risiken sich konkret für eine Sicherungsbilanzierung qualifizieren. Dabei unterscheidet er zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Grundgeschäften. Handelt es sich bei dem zu designierenden Grundgeschäft um ein Finanzinstrument, kann dieses entweder global gegen sämtliche Risiken oder lediglich gegen bestimmte Teilrisiken (portions) abgesichert werden (vgl. IAS 39.81). Eine Teilabsicherung kann sich dabei auf folgende Größen erstrecken:

  • eine eindeutig abgrenzbare Risikoart (zB die Veränderung des risikofreien Zinses oder die Veränderung des Wechselkurses);
  • einzelne vertraglich fixierte Zahlungen (zB Währungsveränderungen aus in den ersten drei Jahren zu leistenden Zahlungen bei einem Ratenkredit mit einer Laufzeit von fünf Jahren);
  • einen Teil an einzeln vertraglich fixierten Zahlungen (bspw. die Währungsveränderungen aus der Hälfte aller in den ersten drei Jahren zu leistenden Zahlungen bei einem Ratenkredit mit einer Laufzeit von fünf Jahren), wobei das Inflationsrisiko bei Festgeschäften explizit von einer Designation ausgeschlossen ist (vgl. IAS 39.BC172Gff.). Bei einer Teilabsicherung ist ferner zu beachten, dass der designierte Teil kleiner sein muss als die insgesamt zu leistenden bzw. empfangenden Zahlungen (vgl. IAS 39.AG99C). Diese Bestimmung stellt die Praxis va. in Situationen vor Probleme, in denen Zahlungen an einen Referenzzins gekoppelt und mit einem festen Abschlag belegt sind. Wenn bspw. ein AAA geratetes Unternehmen eine zu EURIBOR abzgl. 20 Basispunkten verzinsliche Emission gegen Zahlungsstromänderungen aus der Veränderung des EURIBOR mittels Abschluss eines Zinsswaps ...

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