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4. Portfolioausnahme

Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Dr. Julian Höbener
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Tz. 9

Stand: EL 55 – ET: 03/2025

Die dritte Erleichterungsvorschrift – die sog. Portfolioausnahme oder auch Portfolioerleichterung – ist sowohl für den Leasingnehmer als auch für den Leasinggeber einschlägig (IFRS 16.B1; siehe zum Regelungspendant im Kontext der Umsatzerfassung aus Kundenverträgen IFRS 15.4). Im Kontext der Leasingbilanzierung ist die maßgebliche Bilanzierungseinheit (unit of account) grundsätzlich das einzelne Leasingverhältnis (bzw. bei mehreren separaten Komponenten die einzelne Leasingkomponente; vgl. Tz. 38), sodass die Vorschriften des IFRS 16 – dem Grundsatz der Einzelbewertung folgend (vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 140) – auf einzelne Leasingverhältnisse anzuwenden sind (sog. Contract-by-contract-Methode). Bilanzierende Unternehmen werden jedoch bei der Anwendung von IFRS 16 von dem Grundsatz der Einzelbewertung dann entlastet, wenn sie homogene Leasingverhältnisse abschließen. So können gem. IFRS 16.B1 Leasingverhältnisse mit ähnlichen Eigenschaften optional "im Portfolio" bilanziert werden, wenn das bilanzierende Unternehmen vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass diese Sammelabbildung zu keinen wesentlichen Auswirkungen auf den Abschluss im Vergleich zur Einzelbilanzierung der individuellen Leasingverhältnisse führt. Im Rahmen der Anwendung der Portfolioerleichterung hat der Bilanzierende Schätzungen und Annahmen zugrunde zu legen, die die Größe und Zusammensetzung des Portfolios widerspiegeln (IFRS 16.B1).

Der IASB lässt hinsichtlich der Portfoliobildung gem. IFRS 16.B1 offen, was konkret unter "ähnlichen Eigenschaften" (similar characteristics) zu verstehen ist. Dies dürfte allerdings eine bewusste Entscheidung seitens des Standardsetzers sein. So hat er in den Basis for Conclusions zu IFRS 15 explizit darauf hingewiesen, dass die in

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